Noch immer bin ich dabei, den hinter mir liegenden Sonntag zu verdauen. Eigentlich sollte wählen einfach sein. Selbst das Wahlrecht ist im Prinzip gar nicht so schwer. Anders sieht es im Hinblick auf die Stimmenauszählung aus.
Verschwiegenheitspflicht
Als Wahlhelfer ist man zur Verschwiegenheit verpflichtet. Darauf wird auch noch mal explizit hingewiesen. Als Wahlvorstehender ist man dazu angehalten, die Besitzer auf die gebotene Neutralität hinzuweisen:
Ich verpflichte Sie gemäß § 5 Absatz 5 der Landeswahlordnung NRW zur unparteiischen Wahrnehmung Ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die Ihnen bei Ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Tatsachen.
Quelle: Leitfaden für die Wahlvorstände
Etwas schwieriger ist die zum Teil sehr unterschiedliche Sprachregelung. So wird mal von Wahlhelfer gesprochen, dann sind es Beisitzer oder aber der Wahlvorstand. Alles bezeichnet den gleichen Personenkreis. Also diejenigen, die am Wahltag im Wahlraum (früher Wahllokal) sitzen und die Wahlzettel austeilen.
Wahlrecht – wer wählen darf
Ganz so banal sind die Aufgaben der Wahlhelfer nicht. Gerade nach der Wahl, wenn es an die Auszählung der Stimmen geht, kann es ganz schön kompliziert werden. Aber auch vorher tauchen immer wieder Fragen auf. Fragen von Wählerinnen und Wählern in Bezug auf das Wahlrecht. Ein paar der häufigsten Fragen versuche ich im Folgenden aufzugreifen.
Häufiger zu hören war, ob denn der Nachbar XYZ wähle dürfe. Er würde schon so lange in Deutschland leben, hätte aber einen XYZ-Pass.
Grundsätzlich beschränkt sich das aktive Wahlrecht bei der Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen auf alle Bürgerinnen und Bürger mit deutschem Pass, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindesten seit sechzehn Tagen vor der Landtagswahl in NRW wohnen.
Mit anderen Worten, wer nicht über die deutsche Staatsbürgerschaft verfügt, darf nicht wählen, egal wie lange er bereits im Land lebt. Leicht anders sieht es bei der Kommunalwahl in NRW aus. Hier darf dann jeder wählen, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, seit mindestens 16 Tagen (vor der Wahl) in der Gemeinde wohnt und EU-Bürger ist.
Wählen mit Ausweis
Bei der Kommunalwahl ist der Kreis derjenigen, die wählen dürfen, also entsprechend größer. Warum und weshalb, wäre ein ganz anderes Thema.
Die zweite Frage, mit der man immer mal wieder konfrontiert wird ist die Sache mit dem Personalausweis. Muss man einen Personalausweis zu Wahl mitbringen oder nicht? Jein. Oder anders, es schadet grundsätzlich nicht. Als Nachweis reicht grundsätzlich erstmal die Wahlbenachrichtigung. Das ist der Brief mit der angehängten Karte, die man an der Perforierung abtrennen kann. Mit genau dieser Karte kann man auch die Unterlagen zur Briefwahl beantragen.
Nur wenn berechtigter Zweifel vorliegt, muss auf Verlangen der Wahlhelfer die Identität mit einem Lichtbildausweis nachgewiesen werden. Das ist am besten immer der Personalausweis, da auf seiner Rückseite auch die Adresse vermerkt ist.
Sofern man seine Wahlbenachrichtigung verloren hat, kann man trotzdem wählen. Hierzu reicht dann der Personalausweis aus. Anhand der Adresse können die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer auch prüfen, in welchem Stimmbezirk das Wahlrecht ausgeübt werden darf.
Zuspätkommenden Briefwähler
Grundsätzlich anders sieht es bei Briefwählern aus. Ihre komplett ausgefüllten Briefwahlunterlagen können sie explizit nicht im Stimmbezirk abgeben. Sie können aber mit ihrem Wahlschein wählen. Der Wahlschein ist dabei das, was man nach Anforderung der Briefwahlunterlagen erhält. Anhand des Ausweis und des Wahlscheins wird die Identität des Wahlberechtigten festgestellt. Der bisherige Stimmzettel kann nicht verwenden werden, sondern sollte ungesehen von der Wählerin beziehungsweise dem Wähler vernichtet werden. Anschließend gibt es dann einen frischen neuen Stimmzettel.
Jeder nur ein Kreuz
Bei welcher Partei man seine Kreuze macht, ist natürlich jedem selber überlassen. Wichtig ist nur im Hinblick auf die Auszählung, dass der Wählerwille eindeutig erkennbar ist. Jeder hat eine Erststimme (linke Spalte) und eine Zweitstimme (rechte Spalte). Also pro Spalte ein Kreuz. Sind es mehr, ist der Stimmzettel ungültig — es sein denn, das zusätzliche Kreuz wurde von der Wählerinnen oder dem Wähler unkenntlich gemacht.
Selbstverständlich darf ein Stimmzettel nicht unterschrieben werden. Er ist auch vor dem Einwurf in die Wahlurne in der Wahlkabine so zu falten, dass die Stimme nicht ersichtlich ist.
Durchaus zulässig ist es, einen Wahlzettel mit nur einem Kreuz abzugeben. Das entspricht dann laut Wahlrecht einer gültigen Erststimme und einer ungültigen Zweitstimme — oder umgekehrt. Dabei bezieht sich die Erststimme immer auf den Direktmandaten einer Partei und die Zweitstimme auf die Landesliste einer Partei.
Erst und Zweitstimmen
Zum besseren Verständnis noch mal der Wesentliche Unterschied zwischen Erst- und Zweitstimme. Über die Erststimme wird die Bewerberin oder Bewerb für ein Mandat einer Partei direkt gewählt. Das Mandat in einem Wahlkreis geht an denjenigen, der die meisten Erststimmen erhält. Folglich kann es im jeden Wahlkreis nur eine Person geben, die dieses Mandat gewinnt. Alle anderen Bewerberinnen und Bewerber gehen leer aus. Wer mit seiner Erststimme also Ute Schnulz von den MANGOS wählt, hofft, dass sie das Mandat erhält und nicht jemand anderes von einer anderen Partei. Willi Wichtel von CHOLERIK geht im Wahlkreis leer aus, wenn Schnulz mehr Stimmen erzielt als er.
Mit der Zweitstimme wird eine Liste einer Partei gewählt. Hier kommen die Listenplätze ins Spiel. Je weiter oben man auf der Liste steht, desto wahrscheinlicher erhält man über seinen Listenplatz ein Mandat für den Landtag — bei entsprechendem Wahlergebnis. Nicht unüblich ist es, Bewerberinnen und Bewerber um ein Direktmandat in als unsicher geltenden Wahlbezirken über einen Listenplatz abzusichern, so dass sie in jedem Fall einen Platz im Landtag erhalten.
Umschlagfrei Wahl
Von der Wahlkabine bis zur Urne ist es nur ein kurzer Weg. Wichtig ist, seinen Stimmzettel auch in die Urne zu werfen, die zum eigenen Stimmbezirk gehört. Insbesondere wenn mehrere Stimmbezirke in einem Raum untergebracht sind, kann es schon mal zu Verwirrung führen. Wenn möglich sollte man es den Wahlhelferinnen und Wahlhelfern so leicht wie möglich machen im Hinblick auf die Stimmenauszählung. Der Stimmzettel wird daher am besten wieder so gefaltet, wie er ausgegeben wurde. Noch mal knicken ist nicht nötig.
Abgesehen von der Briefwahl ist es eine umschlagfreie Wahl. Der Stimmzettel wird einfach so in die Urne geworfen.
Das es bei der Briefwahl zwei Umschlag gibt, ist dagegen zwingend notwendig. Nur auf diese Weise lassen sich der Wahlschein und Stimmzettel sauber voneinander trennen, so dass es wie vom Wahlrecht vorgesehen auch eine geheime Wahl bleibt.