Eheschutzgesetz
Laut Artikel 6, Paragraph 1 des Grundgesetz stehen Ehe und Familie „unter besonderen Schutze der staatlichen Ordnung“. Die konservative Interpretation, die möglicherweise auch dem entspricht,
Laut Artikel 6, Paragraph 1 des Grundgesetz stehen Ehe und Familie „unter besonderen Schutze der staatlichen Ordnung“. Die konservative Interpretation, die möglicherweise auch dem entspricht,
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