High Noon. Es klingelt an der Tür. Vor mir steht nicht ein Revolverheld, sondern eine Dame von einer Immobilienfirma. Ein abgesprochener Termin, auch wenn ich längst nicht mehr durchblicke, wie die Eigentumsverhältnisse des Hauses, in dem wir noch bis Monatsende wohnen, sind.
Während ich mich für den Termin extra seriös angezogen hatte, stand mir der Casual Friday gegenüber. Immer noch besser als meine allererste Begegnung vor rund anderthalb Jahren mit einem der damaligen (und vermutlich auch noch heutigen) Eigentümer. Nach einer kurzen, nicht unsympathischen Begrüßung ging es dann um die Besichtigung der Wohnung. Bereits im Vorfeld hatten DER CHEF und ich deutlich gemacht, dass wir mit fotographischen Aufnahmen von der Wohnung nicht einverstanden sind. So was kann man gerne nach unserem Auszug machen – rechtlich sind wir da auf der sicheren Seite. Natürlich wurde mir mit Bedauern mitgeteilt, dass man dann auch keinen Mieter für die Wohnung finden könne, der bereits im Juli einzieht.
Mit so was haben wir auch nicht gerechnet, da es im Vorfeld schon kein Entgegenkommen seitens der Wohnungsverwaltung gab. Kurz gingen wir durch die Wohnung, damit sich die Mitarbeiterin einen Eindruck verschaffen konnte. Dann kam das für Nadine und mich nicht unwichtige Thema zur Sprache. Wir hätten die Wohnung ja renoviert übernommen, also müssten wir sie entsprechend beim Auszug auch renovieren.
Sorry, aber das müssen wir meiner Meinung nach nicht. Im Mietvertrag steht lediglich etwas von Schönheitsreparaturen (ohne Fristen). Also werden wir die Bohrlöcher zuschmieren und in mittlerer Art und Güte streichen – das was wirklich notwendig ist und Abnutzungserscheinungen aufweist.
Im Mietvertrag steht unter Paragraph 19, Absatz 1, Beendigung der Mietzeit folgendes:
Die Schönheitsreparaturen trägt der Mieter selbst.
Das lässt sich so auffassen, dass unabhängig von der Mietdauer oder den letzten Schönheitsreparaturen grundsätzlich beim Auszug Schönheitsreparaturen fällig sind. Der Anwalt im Netz schreibt dazu, dass dies eine unangemessen Benachteiligung wäre, zumal auch unter Paragraph 9, Absatz 2, folgendes steht:
Während der Dauer des Mietverhältnisses nimmt der Mieter die Schönheitsreparaturen auf eigne Kosten vor.
Zu den Schönheitsreparaturen gehören auch der Innenanstrich der Türen, Fenster, Fußleisten und Heizkörper. Bei Übergabe wird die Ausführung dieser Arbeiten in der Farbe weiß vereinbart. Die Schönheitsreparaturen sind sach- und fachgerecht auszuführen.
Kein Hinweis, in welchen Abständen diese Schönheitsreparaturen in der Regel anfallen. Das die Wohnung renoviert übergeben wurde, hat uns gefreut, tut aber trotz der Erwähnung des Zustands im Mietvertrag meiner Meinung nichts zur Sache.
Im Übrigen schreibt auch der Deutsche Mieterbund zum Thema Schönheitsreparaturen, dass eine grundsätzliche Auszugsrenovierung nicht zulässig sei.
Wie das ausgehen wird, erfahren wir in den nächsten Wochen. DER CHEF und ich sind auf jeden Fall nicht auf eine maximale Eskalation erpicht. Wir werden die notwenigen Stellen ausbessern, aber auf gar keinen Fall die Wohnung komplett streichen.
2 Kommentare
Mehr musst Du auch nicht machen, eine Schönheitsreparatur umfasst lediglich das Beseitigen von normalen Abnutzungserscheinungen, wie Du bereits im Artikel angeführt hast.
Sie ist keine Komplettrenovierung. Also ganz entspannt bleiben, die Vermieter kennen die Rechtsprechung ganz genau.
Wie gesagt, ich bin mal gespannt, ob der Gegenseite das auch so bewusst ist. gestern klang das nicht so.